Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Der Verkäufer bzw. Lieferant (nachfolgend „Lieferant“) schließt Verträge ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers bzw. Bestellers (nachfolgend „Besteller“) sind nur wirksam, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht schriftlich anerkennt, sind für den Lieferanten unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos leistet.
  2. Änderungen dieser Bedingungen gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Besteller muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an den Lieferanten absenden.
  3. Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Alle Beauftragungen und sonstigen Vereinbarungen, einschließlich mündlicher Nebenabreden, zwischen dem Lieferanten und dem Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Aufnahme in einer als Vertragsnachtrag zu kennzeichnende Urkunde, die von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

§ 2 Angebote, Umfang der Lieferung

  1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) des Lieferanten verbindlich. Der Besteller ist an die Bestellung vier Wochen, bei vorrätigen Liefergegenständen zwei Wochen gebunden.
  2. Zur Abtretung von Ansprüchen bedarf der Besteller der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
  3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend.
  4. Angaben über Gewichte, Leistungen, Verbrauch, Betriebskosten, Abbildungen, Zeichnungen, Farbe, Anwendungstechnik, Maße, etc. sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend und keine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft. Als garantiert gelten nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich und schriftlich als garantiert angegeben worden sind.
  5. Der Lieferant behält sich während der Lieferfrist gemäß § 5 Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes vor, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht eine grundlegende Änderung erfährt und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind.
  6. Teillieferungen sowie – bei für den Besteller besonders angefertigten oder importierten Artikeln – zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig.

§ 3 Preise und Preisänderungen

  1. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wird, ab Betrieb des Lieferanten.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferanten eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Lieferanten berechnet, insbesondere bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverträgen).
  5. Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferanten.
  6. Falls vereinbart ist, dass der Lieferant Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes trägt, gehen zwischen Abgabe der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des Bestellers. Alle übrigen mit dem Vertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Besteller.
  7. Der Lieferant behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder Veränderungen von Währungsparitäten eintreten. Diese wird der Lieferant dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zu Verfügung steht.
  3. Kommt der Besteller schuldhaft in Zahlungsverzug oder seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, stellt er insbesondere seine Zahlungen ein, so ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Außerdem behält sich der Lieferant seine gesetzlichen Rechte vor.
  4. Sofern nach Vertragsabschluss berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen, kann der Lieferant die ihm obliegende Leistung verweigern und dem Besteller eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung, zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs ist der Lieferant nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, ohne dass der Besteller hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Besteller die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt des Lieferanten rechtfertigen.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur in soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Lieferant den Kaufvertrag schriftlich bestätigt hat. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und sonstigen Pflichten voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb des Lieferanten oder das Herstellerwerk verlassen hat oder zur Auslieferung durch Übemahme oder Versendung bereit gestellt ist. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Auslieferung, Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Fixtermine sind ausgeschlossen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen (Streiks und Aussperrungen) und bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte –gleichgültig ob beim Lieferanten oder dem Herstellerwerk eingetreten- (Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, unvermeidbare Rohstoff- oder Materialverknappung, etc), wenn die Leistung nicht unmöglich ist.
  3. Sofern dem Lieferanten aus den in Absatz 2 bezeichneten Gründen die Leistung unmöglich ist, wird er von der Lieferverpflichtung frei. Wird die Leistung erheblich erschwert, ist er berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
  4. Verlängert sich in den unter Absatz 2 genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadens-ersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Besteller ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung.
  5. Gerät der Lieferant aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, haftet der Lieferant nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens soweit der Schaden und/oder der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit und für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  6. Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 5 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von dem Lieferanten zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendun-gen, zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Im Falle des Annahmeverzugs kann der Lieferant ohne besonderen Nachweis 25% des vereinbarten Kaufpreises als Entschädigung begehren, es sei denn, der Besteller weist nach, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  8. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, so kann der Lieferant, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf 5 % des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei den der Lieferant weist höhere Kosten nach.

§ 6 Gefahrübergang und Versand

  1. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung ab Betrieb des Lieferanten bzw. Werk des Herstellers und zwar entweder durch Übernahme oder durch Versand. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder mit dem Verlassen des Lagers des Lieferanten oder des Herstellerwerkes beim Transport mit Beförderungsmit-teln des Lieferanten geht die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft über.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten und Leihverpackung (trocken, sauber und in ordnungsgemäßem Zustand). Insoweit trägt der Besteller die Sachgefahr. Er ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackungen oder Rückgabe auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie bis zur Einlösung von Schecks unser Eigentum.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Lieferanten sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Lieferanten ab.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, soweit er dem Besteller die Verwertung mit angemessener Frist angekündigt hat. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  5. Tritt der Lieferant vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung der gebrauchten Ware eine Vergütung verlangen, die sich gemäß § 13 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz bemisst. Des Weiteren kann der Lieferant die von ihm gelieferte Ware herausverlangen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangen.
  6. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferanten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass der Besteller irgendwelche Ansprüche wegen der Be- oder Verarbeitung gegen den Lieferanten erwirbt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Bestellers, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Lieferanten ab.
  7. Der Besteller ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware weiter zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Besteller und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Besteller nicht befugt. Beim Weiterver-kauf hat der Besteller den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
  8. Der Besteller tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Schecks im voraus zur Sicherung aller für den Lieferanten gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an den Lieferanten ab. Nimmt der Besteller seine Forderung in ein Kontokor-rentverhältnis mit seinen Abnehmern auf, so tritt er den Lieferanten hierdurch auch die Kontokorrentsaldoforderung, die sich am Schluss der Rechnungsperiode bildet, ebenfalls im voraus zur Sicherung aller für den Lieferanten gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an den Lieferanten ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Lieferanten für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen der Lieferant gemäß vorstehender Ziffer 6 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Lieferanten ent-spricht. Verwendet der Besteller die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Siche-rungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an den Lieferanten ab.
  9. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall oder erscheinen dem Lieferanten die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ferner ist der Lieferant zum Widerruf des Einzugsrechts des Bestellers berechtigt.
  10. Bei Pfändungen oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.
  11. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm eingeräumten Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forde-rungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.

§ 8 Mängelgewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Bei berechtigten Mängeln hat der Lieferant das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach seiner Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Im Falle der Mangelbeseiti-gung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware oder war bei Vertragsschluss mit dem Lieferanten vereinbart worden. Liefert der Lieferant zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Besteller Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der § 346 bis § 348 BGB verlangen.
  3. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
  4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    • ungeeignete und/oder unsachgemäße Verwendung
    • bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes
    • bei übermäßiger Beanspruchung
    • der Besteller einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen
    • der Besteller trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.
  5. Zur Vornahme aller dem Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Lieferant von der Nacherfüllung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  6. Für die Ersatzware und die Ausbesserung wird nur in der Weise gewährleistet, wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nacherfüllungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten, vorgenommene Änderungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Ist der Lieferant zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis entsprechend zu mindern.
  9. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Lieferant haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Lieferant nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  10. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für auf Pflichtverletzungen beruhenden Körperschäden, die der Lieferant, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, oder soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen hat. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  11. Sofern der Lieferant fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht in jedem Fall auch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  12. Gebrauchte Liefergegenstände werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  13. Wird die Ware an einen Endverbraucher weiterveräußert, so kann der Besteller gesetzliche Rückgriffsansprüche dem Lieferanten gegenüber nur geltend machen, als er mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 9 Gesamthaftung

  1. Soweit gemäß § 8 die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, insbesondere jedoch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
  2. Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für alle Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
  3. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen des Lieferanten.

§ 10 Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung

Die anwendungstechnische Beratung des Lieferanten in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgen nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der vom Lieferanten gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Lieferanten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.

§ 11 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht –

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Haltern am See.
  2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung vereinbaren beide Parteien Haltern am See.
    Es steht dem Lieferanten jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 12 Vertragsunterlagen, Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Sämtliche dem Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschläge, Zeichnungen bleiben Eigentum des Kunden. Sie sind strikt geheim zu halten und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden.
  2. Der Lieferant ist gemäß § 28 BDSG berechtigt, personenbezogene Daten des Lieferanten zu erheben, speichern, verändern, übermitteln oder sie als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäfts-zwecke zu nutzen. Der Besteller erhält hiermit Kenntnis gemäß § 33 BDSG.